Fristen innerhalb des Präqualifizierungsverfahrens

Um die zeitnahe Bearbeitung der Präqualifizierungsanträge sicherzustellen, sind bestimmte Fristen vereinbart worden:

  • Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseingang auf Vollständigkeit zu prüfen. Fehlende Unterlagen oder Angaben sind durch die Präqualifizierungsstelle unverzüglich unter angemessener Fristsetzung beim Antragsteller nachzufordern.

  • Die Frist zur Nachreichung der Unterlagen kann auf Wunsch des Antragstellers schriftlich einmal verlängert werden. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Antrag abzulehnen.

  • Sind im Rahmen des Verfahrens besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. Betriebsbegehungen), haben die Präqualifizierungsstellen ihre Durchführung grundsätzlich binnen vier Wochen sicherzustellen.

  • Die Präqualifizierungsstelle hat dem Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorlage der vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen je Versorgungsbereich oder Teilbereich eine schriftliche Bestätigung zu erteilen. Dem GKV-Spitzenverband sind die geforderten Daten innerhalb dieser Frist elektronisch zu übermitteln.

  • Den Antragstellern ist vor der Ablehnung des Antrags unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Ablehnungsgründe sind dabei anzugeben. Die Frist zur Erteilung eines Bescheides verlängert sich dementsprechend.

  • Gegen die Entscheidung ist Beschwerde möglich (siehe Beschwerdestelle).