Änderungen im Verfahren

Im April 2017 wurden mit der Neufassung des §126 SGB V die Kriterien zur Aufrechterhaltung einer Präqualifizierung verschärft. Die Anforderungen an Präqualifizierungsstellen und an die Leistungserbringer wurden geändert.

Die Präqualifizierungsstellen unterliegen nunmehr der Überwachung der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) und müssen streng nach der Norm DIN EN ESO/IEC 17065:2013 arbeiten. Nur von der DAkkS akkreditierte Präqualifizierungsstellen dürfen ab dem 1. Mai 2019 Präqualifizierungsbestätigungen ausstellen.

Wie im neuen § 126 SGB V festgelegt, unterliegen nun auch bereits präqualifizierte Leistungserbringer einer permanenten Überwachung durch Ihre Präqualifizierungsstelle. Dies bedeutet für die Augenoptik, dass in Zukunft für alle Präqualifizierungen, auch bei Altbetrieben, die bereits erfolgreich am Markt waren, grundsätzlich Betriebsbegehungen bei Antragstellung durchgeführt werden müssen. Die bislang geforderte Fotodokumentation entfällt somit.

Darüber hinaus schreibt die DAkkS aber auch für eine der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungen innerhalb der 5-Jahres-Frist mindestens eine Begehung vor, diese erfolgt in der Regel im Rahmen der ersten Überwachung, die ca. 20 Monate nach Ausstellung der Präqualifizierungsbestätigung ansteht. Bei der zweiten Überwachung, die weitere 20 Monate später folgt, kann die Prüfung der betrieblichen Gegebenheit stattdessen per Fotodokumentation erfolgen. Die Kosten, die unseren Kunden für die zweite Überwachung entstehen, sind im Falle einer Fotodokumentation um beinahe 60% niedriger als die für die erste Überwachung.

Verliert eine Präqualifizierungsstelle ihre Akkreditierung, werden die von dieser Stelle ausgestellten Präqualifizierungsbestätigungen nicht ungültig. Die Leistungserbringer müssen jedoch unverzüglich eine andere Präqualifizierungsstelle beauftragen, um in ein Überwachungssystem aufgenommen zu werden und ihre Präqualifizierung aufrecht zu erhalten. Der Übergang muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden.

Wichtige Informationen zur Antragstellung

Die AO-Präqualifizierungs GmbH wurde am 23. April 2019 von der DAkkS akkreditiert.

Gerne übernehmen wir Ihre Präqualifizierung, auch dann, wenn Ihre „alte“ Präqualifizierungsstelle nicht mehr zur Verfügung steht.

Betriebsbegehungen bei Neuanträgen und zur Überwachung der Leistungserbringer

Im Versorgungsbereich 25 (Augenoptik) werden zur Feststellung, ob die sachlichen und räumlichen Anforderungen für bestimmte Bereiche (Gläser, Vergr. Sehhilfen) erfüllt werden, Betriebsbegehungen mit Inventarprüfung verlangt.

Die Art und der Umfang der zu überprüfenden Voraussetzungen ist dem Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes zu entnehmen.

Die Begehung hat durch fachkundige Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkenntnis verfügen sowie Erfahrungen mit den einzelnen Medizinprodukten und Hilfsmittelversorgungen haben.

Über die Betriebsbegehungen ist ein Protokoll zu fertigen. Falls im Rahmen der Begehung nicht alle Anforderungen erfüllt werden, wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt, um Nachbesserungen durchzuführen. Die Art der zu erbringenden Nachweise wird mit der PQ-Stelle abgesprochen.

Da mit dem neuen § 126 die Überwachung der Leistungserbringer obligatorisch ist, muss auch innerhalb der Geltungsdauer einer Präqualifizierung mindestens eine weitere Begehung durchgeführt werden.