Allgemeine Informationen
zur Präqualifizierung

Was ist eine Präqualifizierung?

Eine Präqualifizierung nach §126 SGB V bezieht sich auf ein Verfahren, das Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland durchlaufen müssen, um ihre Eignung und Qualifikation nachzuweisen. Dabei handelt es sich insbesondere um Anbieter von Hilfsmitteln wie beispielsweise Prothesen, Rollstühlen, Hörgeräten oder Brillen.

Die Präqualifizierung nach §126 SGB V ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, die sicherstellen soll, dass die Leistungserbringer bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und somit eine hohe Qualität der Versorgung gewährleistet ist. Ziel ist es, den Patientinnen und Patienten eine bestmögliche Versorgung zu bieten und gleichzeitig eine wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen.

Gültigkeit einer Präqualifizierung

Jede Präqualifizierung gilt für eine Dauer von fünf Jahren; nach Ablauf dieses Zeitraums müssen sich die Leistungserbringer erneut präqualifizieren, um weiter mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Um unseren Kunden eine nahtlose Abrechnung zu ermöglichen, behalten wir für sie alle wichtigen Fristen im Blick und nehmen ca. sechs Monate vor Ablauf der aktuellen Präqualifizierung Kontakt zu ihnen auf, um die Folge-Präqualifizierung rechtzeitig anzustoßen.

Wichtig: Der Erhalt einer Präqualifizierungsbestätigung ist nicht gleichzusetzen mit einem Vertragsabschluss mit den gesetzlichen Krankenkassen. Dieser muss separat erfolgen und fällt nicht in das Tätigkeitsgebiet der Präqualifizierungsstelle.

Voraussetzungen und Aufrechterhaltung
der Präqualifizierung

Im Rahmen der Präqualifizierung müssen die Leistungserbringer verschiedene Nachweise erbringen, die ihre fachliche Kompetenz, ihre unternehmerische Stabilität und organisatorische Leistungsfähigkeit belegen. Hierzu gehören unter anderem Nachweise über die Qualifikationen der Mitarbeiter, die Einhaltung von Qualitätsstandards sowie die Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und Regularien. Ergänzend muss in bestimmten Versorgungsbereichen eine Vor-Ort-Prüfung erfolgen.

Weitere Informationen zu den konkreten Anforderungen erhalten Sie hier.

Innerhalb des Fünf-Jahre-Zeitraums sind zudem zwei kostenpflichtige Überwachungen vorgeschrieben (ca. alle 20 Monate), davon mindestens eine in Form einer Vor-Ort-Prüfung, sofern der zu präqualifizierende Versorgungsbereich dies erfordert.

Unabhängig von den Überwachungen sind maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Präqualifizierungsstelle durch den Leistungserbringer selbst unverzüglich anzuzeigen (siehe Infobox).

Wer darf Präqualifizierungen durchführen?

Seit 2019 müssen alle Präqualifizierungsstellen für die Versorgungsbereiche, die sie präqualifizieren, über eine Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) verfügen. Sie werden selbst alle fünf Jahre durch die DAkkS vollständig geprüft; während des Akkreditierungszeitraums finden jährlich sogenannte Teilbegutachtungen statt, um die Aufrechterhaltung der Akkreditierung zu gewährleisten.

Zusammenfassung:

Die Präqualifizierung ist ein gem. §126 SGB V gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durchlaufen müssen, um ihre Eignung und Qualifikation nachzuweisen. Die Präqualifizierung dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der Versorgung und einer wirtschaftlichen Nutzung der Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur Präqualifizierungsstellen, die von der DAkkS akkreditiert wurden, dürfen Präqualifizierungen durchführen.

Maßgebliche Änderungen

Zu den maßgeblichen Änderungen, über die Leistungserbringer ihre Präqualifizierungsstelle eigeninitiativ und unverzüglich in Kenntnis setzen müssen, gehören:

  • Wechsel des Inhabers
  • Wechsel der fachlichen Leitung
  • Standortwechsel
  • maßgebliche räumliche Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien berühren
  • Veränderung, Erweiterung des Lieferbereiches
  • Auflösung des Unternehmens oder Insolvenz
  • Änderungen, die in den vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Präqualifizierungskriterien als maßgeblich gekennzeichnet sind