Was bedeutet Präqualifizierung?
Bis zum 31.3.2007 gab es im Bereich der Gesundheitshandwerke die sogenannte Kassenzulassung.
Durch eine Gesetzesänderung wurde dieses Zulassungsverfahren abgeschafft und für alle Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich das Instrument der Präqualifizierung eingeführt. Damit kann und soll die Eignung eines Leistungserbringers bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses mit den gesetzlichen Krankenkassen nachgewiesen werden.
Die Präqualifizierung ist ein bundesweit einheitliches Verfahren und gilt für alle Krankenkassen. Alle Unterlagen werden nur einmal eingereicht und geprüft. Bei erfolgreich durchlaufener Präqualifizierung eines Leistungserbringers haben somit alle gesetzlichen Krankenkassen von der Eignung des Leistungserbringers auszugehen. Trotzdem ist zu beachten, dass die Präqualifizierungsbestätigung nicht automatisch zu einem Vertragsabschluss führt.
Muss ich meinen Betrieb präqualifizieren lassen?
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Eignung der Leistungserbringer zu prüfen. Laut Gesetz können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die „...die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.“
Dazu hat der Gesetzgeber das Präqualifizierungsverfahren verpflichtend eingeführt.
Fazit: Möchte ein Betrieb zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, so muss er am Präqualifizierungsverfahren teilnehmen.
Gültigkeit einer Präqualifizierung
Eine Präqualifizierung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, anschließend muss sie erneuert bzw. der Betrieb re-präqualifiziert werden. Um Ihnen als Leistungserbringer eine nahtlose Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen zu ermöglichen, behalten wir für Sie alle wichtigen Fristen im Blick. Wir kontaktieren Sie ca. sechs Monate vor Ablauf des Fünf-Jahre-Zeitraums und bitten Sie um die nötigen Unterlagen für die Folge-Präqualifizierung. Die Einhaltung der Fristen ist für die Folge-Präqualifizierung und die nahtlose Abrechnung mit den Krankenkassen von zentraler Bedeutung, denn PQ-Zertifikate dürfen nicht vor- oder rückdatiert werden.
Sobald Ihre Dokumente vollständig und fristgerecht bei uns eingegangen sind, starten wir das Re-Präqualifizierungsverfahren. Hierzu zählen die Prüfung der eingereichten Dokumente sowie der betrieblichen Gegebenheiten nach den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes.
Wird das Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen, stellen wir Ihnen ein neues Zertifikat aus. Dieses ist wieder für fünf Jahre gültig, sofern sich in diesem Zeitraum auf Seiten des Betriebs keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Welche dies sind, ist unter dem Punkt „Maßgebliche Änderungen“ nachzulesen.
Innerhalb des Fünf-Jahre-Zeitraums sind zudem zwei kostenpflichtige Überwachungen vorgeschrieben (ca. alle 20 Monate), davon mindestens eine in Form einer Vor-Ort-Prüfung. Auch hierzu informieren wir alle unsere Kunden rechtzeitig.
Maßgebliche Änderungen
Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind der AO-Präqualifizierungs GmbH durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen.
Maßgebliche Änderungen sind:
- Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens
- Wechsel des fachlichen Leiters bzw. für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
- Standortwechsel
- Maßgebliche räumliche Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien berühren
- Veränderung, Erweiterung des Lieferbereiches
- Auflösung des Unternehmens oder Insolvenz
- Änderungen, die in den vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Präqualifizierungskriterien als maßgeblich gekennzeichnet sind.